Das zyprische Finanzamt hat kürzlich den Antragsleitfaden Nr. 4/2020 herausgegeben, der sich mit der Anwendung der einschlägigen Artikel des Gesetzes über Steuerresidenz und Betriebsstätte unter Berücksichtigung der Covid 19-Pandemie befasst.

Gemäß dem Leitfaden wird der Zeitraum vom 21. März 2020 bis zum 9. Juni 2020 als der Zeitraum festgelegt, in dem Beschränkungen für die Ein- und Ausreise nach Zypern gelten, und als solcher wird dieser Zeitraum bei Anwendung der einschlägigen Artikel des Gesetzes nicht berücksichtigt .

Wenn ein Steuerpflichtiger vor oder nach diesen Daten Reisebeschränkungen hatte, müssen die erforderlichen Nachweise zur Unterstützung des Falls erbracht werden.

Durch den Leitfaden neutralisieren die zyprischen Steuerbehörden die Auswirkungen von Covid 19 auf die Definition bzw. Schaffung von Betriebsstätte und Steuerresidenz für zyprische Steuerzwecke. Steuerzahler sollten das unten Aufgeführte in Verbindung mit den einschlägigen Verordnungen anderer Gerichtsbarkeiten prüfen, die sich auf ihren Steuerwohnsitz / Betriebsstätten-Status auswirken.

Es ist zu beachten, dass die Anwendungsrichtlinien nur für Zypern gelten und keine unterschiedlichen Behandlungen / Interpretationen aus anderen Ländern berücksichtigen. Fragen Sie gegebenenfalls Ihren heimischen Steuerberater.

Die wichtigsten Bestimmungen des Leitfadens lauten wie folgt:

Betriebsstätten-Probleme

Alle Aktivitäten (einschließlich Fernarbeit und Vertragsabschluss), die von Personen durchgeführt werden, die ausschließlich aufgrund der Pandemie in Zypern leben, gelten nicht als Aktivitäten, die eine Betriebsstätte in Zypern schaffen.

Alle Aktivitäten, die von Personen außerhalb Zyperns durchgeführt werden und bei denen diese Personen diese Aktivitäten in Zypern ausführen würden, aber aufgrund der Reisebeschränkungen diese Aktivitäten im Ausland durchgeführt wurden, wird davon ausgegangen, dass diese Personen die Aktivitäten in Zypern durchgeführt haben.

Steuerresidenzfragen für Unternehmen:

Ein nicht in Zypern steuerlich ansässiges Unternehmen wird aufgrund des Aufenthalts seiner Mitarbeiter, Direktoren, Manager usw. in Zypern nicht als in Zypern ansässig angesehen, wenn die Gründe für den Aufenthalt ausschließlich auf die Pandemie zurückzuführen sind.

Die Steuerresidenz eines zyprischen Unternehmens wird nicht durch die Unfähigkeit eines Vorstandsmitglieds beeinträchtigt, zu Vorstandssitzungen nach Zypern zu reisen.

 

Summary:

Zyperns Regierung reagiert darauf, dass durch die Reisebeschränkungen viele Leute ihre Anwesenheitspflichten nicht einhalten konnten.

Steuerresidenzfragen für Einzelpersonen (sowohl unter 183-Tage- als auch unter 60-Tage-Regeln):

Eine Person, die sich ausschließlich aufgrund der Pandemie in Zypern aufhält, wird der Zeitraum vom 21. März 2020 bis zum 9. Juni 2020 bei der Bestimmung ihres Steuerwohnsitzes nicht berücksichtigt.

Wenn sich eine Person aufgrund der Pandemie im Ausland aufhält und unter anderen Umständen in Zypern wohnhaft ist, gilt die Person für diesen Zeitraum als in Zypern wohnhaft.

Besteuerung von Einkommen (Einzelpersonen):

Personen, die Anspruch auf die 50% ige Befreiung vom Arbeitseinkommen haben (Einkommen über 100.000 €), haben weiterhin Anspruch auf die 50% ige Befreiung, wenn das Arbeitseinkommen ausschließlich aufgrund der Pandemie (das heißt, aufgrund von Lohnkürzungen) unter 100.000 € fällt, sofern die notwendige Beweise erbracht werden.

Für Personen, die zur Erfüllung ihrer Pflichten gemäß ihrem Arbeitsvertrag ins Ausland reisen, dies jedoch aufgrund der Pandemie nicht konnten, wird die Art und Weise der Schätzung ihres steuerpflichtigen Einkommens dadurch nicht beeinflußt hinsichtlich des Artikels 36 ( 5) des Gesetzes (90-Tage-Regel).

 

Wenn Sie vorhatten, zwischen dem 21. März und dem 9. Juni Ihre 60 Tage in Zypern zu verbringen, dann sind Sie jetzt fein raus.